Industrie 4.0
Wie Maschinen in der Cloud sprechen lernen
so lautete der Titel der Betriebsrätekonferenz vom 18.03. bis 20.03.15 in der ver.di Bildungsstätte Walsrode für die FG Industrie.
Ulrich Bareiß führte am ersten Tag die Teilnehmer in die Welt von Industrie 4.0 ein und erläuterte die Entwicklungsschritte der industriellen Evolution. Durch die Vernetzung von Prozessen und Daten stellten die Teilnehmer sehr schnell fest, dass Industrie 4.0 ein Teilaspekt in der Datenwelt darstellt. Und wenn man von Daten spricht, spricht man sehr schnell von der Cloud, von Datensicherheit und Arbeitnehmerdatenschutz. Dies war dann das Thema der zwei folgenden Tage, die Volker Buddenberg, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gestaltete.
Volker Buddenberg stellte den Teilnehmer die verschiedenen Cloud Modelle vor. So ist bei der home – cloud der Speicher z.B. am Dachboden und über w-lan mit Rechner, Telefon, TV, Fax, etc. vernetzt. Bei der Apple- cloud sind diese Daten ausgelagert, dafür auch überall verfügbar. Für die kommerzielle Nutzung werden dann folgende Servicemodelle angeboten: SaaS (Software as a service). Hier stellt z.B. ein Anbieter die lfd. Programmupdates zur Verfügung, der Server und Infrastruktur befindet sich noch im Haus. Bei PaaS (Plattform as a Service) geht man schon einen Schritt weiter und der Anbieter betreut auch die Endgeräte. Bei IaaS kommt alles von außen und man hat keinen eigenen Server mehr. Je nach dem gewählten Schritt ist die Abhängigkeit grösser, man kann nichts mehr selbst machen und ist anfällig für Werkverträge, Lohndumping und illegaler Beschäftigung. Und es stellt sich die Frage, wenn der Server in der cloud ist, wer was was über welche Daten.
Volker Buddenberg beleuchtete dann die juristische Seite. Das Strafrecht kennt das Urheberrecht, das Briefgeheimnis (e-mail), Telefonaufzeichnung (nur bei freiwilliger Zustimmung bzw. richterlichem Beschluss) und das Bundesdatenschutzgesetz. Hier haftet der Arbeitgeber auch, wenn die IT ausgesourced ist. Das speichern personenbezogener Daten ist außerhalb des europäischen Wirtschaftsraum verboten. Und der Betriebsrat hat das Recht nachzusehen, wo personenbezogene Daten gespeichert sind.
Weiter bietet das BetrVG die Rechte des BR wahrzunehmen. So unterliegen einfache Dinge, wie Einführung neuer Kopierer oder Telefonanlage der Mitbestimmung (§87.6). Der § 75.2 sichert die freie Entfaltung der Persönlichkeit und der § 80 die Informationspflicht des Arbeitgebers.
Volker Buddenberg gab den Hinweis, bei der Einführung neuer Arbeitssysteme sehr behutsam vorzugehen und Testphasen mit Rückfall-lösungen zu vereinbaren sind. Bei Daten sind Speicherzeiten zu vereinbaren. Selbstverständlich dürfen bei der Einführung neuer Systeme oder Betriebsvereinbarungen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen für die Beschäftigten entstehen, im Zweifel wird hier geraten sich externen Sachverstand hinzuzuziehen.
Zum Schluss sprach Volker Buddenberg noch die Haftungsfrage, die von leichter Fahrlässigkeit bis zum Vorsatz reicht und sich zwischen internen Fällen (unter Kollegen) und externe Schäden (Werksvertragspartner) unterscheidet. Auch in der digitalen Welt ist auch das Arbeitnehmererfindungsgesetz zu bei croudsourcing, crowdfunding und Werkverträgen.
Die Teilnehmer stellten fest, dass die serverbasierte IT (auch Green IT genannt), in fast allen Bereichen – auch im öffentlichen Dienst mit vielen personenbezogenen Daten- genutzt wird. Daher will die BFG, gemeinsam mit der Personengruppe mti, weiter entsprechend informieren und weitere Informationen und Veranstaltungen anbieten.
ubar